Rechnung ohne Umsatzsteuer: die vier Fälle und der richtige Hinweis

Wann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird: Kleinunternehmer, steuerfreie Umsätze, Reverse Charge und Auslandsleistungen — mit dem jeweils passenden Pflichthinweis.

Pennio RedaktionFachlich geprüft12. September 2026Aktualisiert: 12.9.2026

„Rechnung ohne Umsatzsteuer" klingt nach einem einzigen Fall, sind aber vier — mit vier verschiedenen Rechtsgrundlagen und vier verschiedenen Pflichthinweisen. Wer den falschen schreibt, hat eine formal fehlerhafte Rechnung; wer gar keinen schreibt, ebenfalls. Dieser Artikel sortiert die Fälle, nennt den jeweils richtigen Hinweis und zeigt, was in einer E-Rechnung technisch dahintersteckt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Vier Gründe, ohne Umsatzsteuer abzurechnen: Kleinunternehmer (§ 19 UStG), steuerfreie Umsätze (§ 4 UStG), Reverse Charge (§ 13b UStG) und im Ausland steuerbare Umsätze.
  • Jeder Fall hat seinen eigenen Hinweis. „Keine Umsatzsteuer" allein genügt in keinem davon.
  • Ein Steuersatz von 0 % ist nicht dasselbe wie „steuerfrei". In der E-Rechnung entscheidet die Steuerkategorie über gültig oder ungültig.
  • Wer ohne Berechtigung Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie trotzdem (§ 14c UStG) — der häufigste teure Fehler bei Kleinunternehmern.
  • Eine USt-IdNr. brauchen Sie nicht für jede Rechnung, aber für EU-Geschäfte; sie ersetzt dort die Steuernummer.

Fall 1: Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus — nicht weil der Umsatz steuerfrei wäre, sondern weil die Steuer nicht erhoben wird.

Pflichthinweis: ein Hinweis auf § 19 UStG, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben, der Grund muss aber erkennbar sein.

Was Sie nicht dürfen: Umsatzsteuer ausweisen. Wer als Kleinunternehmer „19 % MwSt." auf die Rechnung schreibt, schuldet den Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG — auch wenn er ihn nie vereinnahmt hat. Die Korrektur ist möglich, aber aufwendig.

Vorsteuer: Sie ziehen keine. Das ist die Kehrseite der Regelung.

Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung, die Pflichtangaben und die Frage, wann sich ein Verzicht lohnt, stehen im Artikel Rechnung schreiben als Kleinunternehmer.

Fall 2: Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG

Hier ist die Leistung selbst von der Steuer befreit — unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Die praktisch wichtigsten:

LeistungGrundlage
Heilbehandlungen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapie)§ 4 Nr. 14 UStG
Vermittlung von Versicherungen und Krediten§ 4 Nr. 8 und 11 UStG
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken§ 4 Nr. 12 UStG
Unterricht und Bildungsleistungen bestimmter Träger§ 4 Nr. 21 und 22 UStG
Innergemeinschaftliche Lieferungen§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG
Ausfuhrlieferungen in Drittländer§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG

Pflichthinweis: § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG verlangt bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf den Grund. Nicht nötig ist die Paragrafenangabe; es genügt eine verständliche Bezeichnung — „steuerfreie Heilbehandlung", „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung", „umsatzsteuerfreie Vermietung". Wer den Paragrafen dazuschreibt, macht es dem Prüfer leichter.

Vorsteuer: Bei den meisten Befreiungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG entfällt der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt er erhalten.

Fall 3: Reverse Charge

Der Kunde schuldet die Steuer, nicht Sie. Typisch bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern und bei Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland.

Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG).

Zusätzlich: bei EU-Leistungen beide USt-IdNr. auf der Rechnung und eine Zusammenfassende Meldung. Die Einzelheiten stehen im Artikel Reverse-Charge-Rechnung schreiben.

Fall 4: Im Ausland steuerbare Umsätze

Nicht jeder Umsatz ohne deutsche Umsatzsteuer ist „steuerfrei". Liegt der Leistungsort im Ausland, ist der Umsatz in Deutschland schlicht nicht steuerbar — er fällt nicht unter das deutsche Umsatzsteuerrecht.

Beispiele: eine Beratungsleistung an ein Unternehmen in der Schweiz, Arbeiten an einem Grundstück in Österreich, eine Veranstaltung in Frankreich.

Pflichthinweis: Innerhalb der EU greift meist Reverse Charge mit dem entsprechenden Hinweis. Bei Drittländern richtet sich die Behandlung nach dem Recht des Ziellandes; üblich ist ein Hinweis wie „Nicht im Inland steuerbare Leistung (Leistungsort im Ausland)". Wer regelmäßig ins Ausland abrechnet, sollte die Einordnung einmal steuerlich klären lassen — der Unterschied zwischen „steuerfrei", „nicht steuerbar" und „Reverse Charge" ist für das Finanzamt relevant.

„Ohne Umsatzsteuer" heißt nicht „ohne Pflichtangaben"

Alle übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben — Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist eine vollständige Rechnung, ihr fehlt nur der Steuerbetrag. Die Liste steht im Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung.

0 % ist nicht steuerfrei

Auf Papier sieht beides gleich aus: kein Steuerbetrag. Technisch — und rechtlich — sind es verschiedene Dinge.

0 % Steuersatz bedeutet: Der Umsatz ist steuerpflichtig, der Satz beträgt null. In Deutschland gibt es das praktisch nur in eng begrenzten Fällen (etwa dem Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG).

Steuerfrei bedeutet: Der Umsatz ist von der Steuer befreit — ein anderer Tatbestand mit anderen Folgen für den Vorsteuerabzug.

Nicht steuerbar bedeutet: Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist gar nicht anwendbar.

Für die Papierrechnung ist der Unterschied Feinheit. Für die E-Rechnung ist er entscheidend.

In der E-Rechnung: die Steuerkategorie entscheidet

Die EN 16931 kennt für jeden dieser Fälle einen eigenen Code (BT-118, „VAT category code"):

CodeBedeutungTypischer Fall
SStandard ratenormale Rechnung mit 19 % oder 7 %
ZZero ratedNullsteuersatz
EExempt from VATsteuerfrei nach § 4 UStG, auch Kleinunternehmer
AEVAT Reverse Charge§ 13b UStG
KIntra-community supplyinnergemeinschaftliche Lieferung
GExport outside EUAusfuhrlieferung
ONot subject to VATnicht steuerbar

Zu jeder Kategorie außer S gehört ein Befreiungsgrund — als Text (BT-120) oder als Code (BT-121). Und zu jeder Kategorie gehören eigene Prüfregeln: BR-E-01 bis BR-E-10 für steuerfreie Umsätze, BR-AE-… für Reverse Charge, BR-G-… für Ausfuhr, BR-O-… für nicht steuerbare Umsätze.

Der häufigste Fehler in der Praxis: Ein Programm bildet „keine Umsatzsteuer" als Kategorie S mit 0 Prozent ab. Das ist ein Widerspruch — Normalsatz mit null Prozent —, und die Validierung weist die Datei zurück. Wie Sie das prüfen, steht im Artikel E-Rechnung prüfen.

Kleinunternehmer: Kategorie E, nicht S

Für Kleinunternehmerrechnungen ist E mit Befreiungsgrund die richtige Wahl. Ein Programm, das stattdessen „0 % Normalsatz" schreibt, erzeugt eine ungültige E-Rechnung — auch wenn das PDF daneben tadellos aussieht. Kleinunternehmer sind zwar von der Pflicht zur Ausstellung befreit; wer freiwillig E-Rechnungen stellt, sollte sie trotzdem normkonform stellen.

Brauche ich eine USt-IdNr.?

Die Steuernummer bekommt jedes Unternehmen vom Finanzamt; sie gehört auf jede Rechnung. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist etwas anderes: eine europäische Kennung für den grenzüberschreitenden Verkehr, kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.

Sie brauchen sie:

  • bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland (Reverse Charge)
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • wenn Sie als Leistungsempfänger Steuer nach § 13b UStG schulden — auch als Kleinunternehmer
  • wenn Ihr Geschäftspartner sie verlangt, etwa für seine eigene Meldung

Auf der Rechnung genügt eine von beiden: Steuernummer oder USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Bei EU-Geschäften ist die USt-IdNr. die richtige Wahl, weil die Steuernummer im Ausland nichts bedeutet. Viele führen beide auf — das ist zulässig.

Rechnung ohne Umsatzsteuer — kurz geprüft
  • Der Grund ist klar: Kleinunternehmer, steuerfrei, Reverse Charge oder nicht steuerbar
  • Der passende Hinweis steht auf der Rechnung, nicht bloß „keine MwSt."
  • Kein Steuersatz und kein Steuerbetrag ausgewiesen
  • Steuernummer oder USt-IdNr. vorhanden; bei EU-Geschäften beide Seiten mit USt-IdNr.
  • In der E-Rechnung: richtige Steuerkategorie mit Befreiungsgrund, nicht S mit 0 %
  • Bei EU-Leistungen: Zusammenfassende Meldung eingeplant

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Häufige Fragen

Welcher Hinweis gehört auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer?
Das hängt vom Grund ab: bei Kleinunternehmern ein Hinweis auf § 19 UStG, bei steuerfreien Umsätzen die Angabe des Befreiungsgrunds (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG), bei Reverse Charge „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", bei Auslandsleistungen ein Hinweis auf den Leistungsort. „Keine Umsatzsteuer" allein genügt nie.
Ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer dasselbe wie 0 % Umsatzsteuer?
Nein. 0 % bedeutet steuerpflichtig zum Nullsatz, steuerfrei bedeutet von der Steuer befreit, nicht steuerbar bedeutet, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht greift. Auf Papier sieht das gleich aus, in der E-Rechnung sind es verschiedene Steuerkategorien.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweise?
Sie schulden den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, auch wenn Sie ihn nicht vereinnahmt haben. Die Rechnung lässt sich berichtigen; wirksam wird das erst, wenn die Korrektur beim Kunden ist und eine gezogene Vorsteuer rückgängig gemacht wurde.
Brauche ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Für rein inländische Geschäfte nicht — dort genügt die Steuernummer. Für Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, innergemeinschaftliche Lieferungen und als Empfänger von Reverse-Charge-Leistungen brauchen Sie eine. Sie ist beim Bundeszentralamt für Steuern kostenlos zu beantragen.
Muss die USt-IdNr. des Kunden auf meiner Rechnung stehen?
Bei Reverse-Charge-Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ja — dort sind beide Nummern Pflicht. Bei einer gewöhnlichen Inlandsrechnung nicht.
Welche Steuerkategorie gilt für Kleinunternehmer in der E-Rechnung?
E (Exempt from VAT) mit Befreiungsgrund, nicht S mit 0 Prozent. Ein Programm, das das verwechselt, erzeugt eine Datei, die bei der Validierung durchfällt.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 4, § 6, § 6a, § 12 Abs. 3, § 13b, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 5, § 14c, § 18a, § 19 UStG, EN 16931 (BT-118, BT-120, BT-121, Regeln BR-E, BR-AE, BR-G, BR-O).

Pennio Redaktion Fachlich geprüft

Die Pennio Redaktion schreibt über E-Rechnung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuerrecht. Grundlage sind die aktuellen Gesetzestexte, die Norm EN 16931, die Spezifikationen von XRechnung und ZUGFeRD sowie die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums. Wir bauen selbst E-Rechnungs-Software und prüfen jede Aussage an den offiziellen Validatoren.

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