Rechnung ohne Umsatzsteuer: die vier Fälle und der richtige Hinweis
Wann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird: Kleinunternehmer, steuerfreie Umsätze, Reverse Charge und Auslandsleistungen — mit dem jeweils passenden Pflichthinweis.
„Rechnung ohne Umsatzsteuer" klingt nach einem einzigen Fall, sind aber vier — mit vier verschiedenen Rechtsgrundlagen und vier verschiedenen Pflichthinweisen. Wer den falschen schreibt, hat eine formal fehlerhafte Rechnung; wer gar keinen schreibt, ebenfalls. Dieser Artikel sortiert die Fälle, nennt den jeweils richtigen Hinweis und zeigt, was in einer E-Rechnung technisch dahintersteckt.
- Vier Gründe, ohne Umsatzsteuer abzurechnen: Kleinunternehmer (§ 19 UStG), steuerfreie Umsätze (§ 4 UStG), Reverse Charge (§ 13b UStG) und im Ausland steuerbare Umsätze.
- Jeder Fall hat seinen eigenen Hinweis. „Keine Umsatzsteuer" allein genügt in keinem davon.
- Ein Steuersatz von 0 % ist nicht dasselbe wie „steuerfrei". In der E-Rechnung entscheidet die Steuerkategorie über gültig oder ungültig.
- Wer ohne Berechtigung Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie trotzdem (§ 14c UStG) — der häufigste teure Fehler bei Kleinunternehmern.
- Eine USt-IdNr. brauchen Sie nicht für jede Rechnung, aber für EU-Geschäfte; sie ersetzt dort die Steuernummer.
Fall 1: Kleinunternehmer nach § 19 UStG
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus — nicht weil der Umsatz steuerfrei wäre, sondern weil die Steuer nicht erhoben wird.
Pflichthinweis: ein Hinweis auf § 19 UStG, etwa: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben, der Grund muss aber erkennbar sein.
Was Sie nicht dürfen: Umsatzsteuer ausweisen. Wer als Kleinunternehmer „19 % MwSt." auf die Rechnung schreibt, schuldet den Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG — auch wenn er ihn nie vereinnahmt hat. Die Korrektur ist möglich, aber aufwendig.
Vorsteuer: Sie ziehen keine. Das ist die Kehrseite der Regelung.
Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung, die Pflichtangaben und die Frage, wann sich ein Verzicht lohnt, stehen im Artikel Rechnung schreiben als Kleinunternehmer.
Fall 2: Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG
Hier ist die Leistung selbst von der Steuer befreit — unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Die praktisch wichtigsten:
| Leistung | Grundlage |
|---|---|
| Heilbehandlungen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapie) | § 4 Nr. 14 UStG |
| Vermittlung von Versicherungen und Krediten | § 4 Nr. 8 und 11 UStG |
| Vermietung und Verpachtung von Grundstücken | § 4 Nr. 12 UStG |
| Unterricht und Bildungsleistungen bestimmter Träger | § 4 Nr. 21 und 22 UStG |
| Innergemeinschaftliche Lieferungen | § 4 Nr. 1b, § 6a UStG |
| Ausfuhrlieferungen in Drittländer | § 4 Nr. 1a, § 6 UStG |
Pflichthinweis: § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG verlangt bei Steuerbefreiung einen Hinweis auf den Grund. Nicht nötig ist die Paragrafenangabe; es genügt eine verständliche Bezeichnung — „steuerfreie Heilbehandlung", „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung", „umsatzsteuerfreie Vermietung". Wer den Paragrafen dazuschreibt, macht es dem Prüfer leichter.
Vorsteuer: Bei den meisten Befreiungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG entfällt der Vorsteuerabzug für damit zusammenhängende Eingangsleistungen. Bei Ausfuhr und innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt er erhalten.
Fall 3: Reverse Charge
Der Kunde schuldet die Steuer, nicht Sie. Typisch bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern und bei Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland.
Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG).
Zusätzlich: bei EU-Leistungen beide USt-IdNr. auf der Rechnung und eine Zusammenfassende Meldung. Die Einzelheiten stehen im Artikel Reverse-Charge-Rechnung schreiben.
Fall 4: Im Ausland steuerbare Umsätze
Nicht jeder Umsatz ohne deutsche Umsatzsteuer ist „steuerfrei". Liegt der Leistungsort im Ausland, ist der Umsatz in Deutschland schlicht nicht steuerbar — er fällt nicht unter das deutsche Umsatzsteuerrecht.
Beispiele: eine Beratungsleistung an ein Unternehmen in der Schweiz, Arbeiten an einem Grundstück in Österreich, eine Veranstaltung in Frankreich.
Pflichthinweis: Innerhalb der EU greift meist Reverse Charge mit dem entsprechenden Hinweis. Bei Drittländern richtet sich die Behandlung nach dem Recht des Ziellandes; üblich ist ein Hinweis wie „Nicht im Inland steuerbare Leistung (Leistungsort im Ausland)". Wer regelmäßig ins Ausland abrechnet, sollte die Einordnung einmal steuerlich klären lassen — der Unterschied zwischen „steuerfrei", „nicht steuerbar" und „Reverse Charge" ist für das Finanzamt relevant.
Alle übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben — Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Datum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ist eine vollständige Rechnung, ihr fehlt nur der Steuerbetrag. Die Liste steht im Artikel Pflichtangaben auf der Rechnung.
0 % ist nicht steuerfrei
Auf Papier sieht beides gleich aus: kein Steuerbetrag. Technisch — und rechtlich — sind es verschiedene Dinge.
0 % Steuersatz bedeutet: Der Umsatz ist steuerpflichtig, der Satz beträgt null. In Deutschland gibt es das praktisch nur in eng begrenzten Fällen (etwa dem Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG).
Steuerfrei bedeutet: Der Umsatz ist von der Steuer befreit — ein anderer Tatbestand mit anderen Folgen für den Vorsteuerabzug.
Nicht steuerbar bedeutet: Das deutsche Umsatzsteuerrecht ist gar nicht anwendbar.
Für die Papierrechnung ist der Unterschied Feinheit. Für die E-Rechnung ist er entscheidend.
In der E-Rechnung: die Steuerkategorie entscheidet
Die EN 16931 kennt für jeden dieser Fälle einen eigenen Code (BT-118, „VAT category code"):
| Code | Bedeutung | Typischer Fall |
|---|---|---|
S | Standard rate | normale Rechnung mit 19 % oder 7 % |
Z | Zero rated | Nullsteuersatz |
E | Exempt from VAT | steuerfrei nach § 4 UStG, auch Kleinunternehmer |
AE | VAT Reverse Charge | § 13b UStG |
K | Intra-community supply | innergemeinschaftliche Lieferung |
G | Export outside EU | Ausfuhrlieferung |
O | Not subject to VAT | nicht steuerbar |
Zu jeder Kategorie außer S gehört ein Befreiungsgrund — als Text (BT-120) oder als Code (BT-121). Und zu jeder Kategorie gehören eigene Prüfregeln: BR-E-01 bis BR-E-10 für steuerfreie Umsätze, BR-AE-… für Reverse Charge, BR-G-… für Ausfuhr, BR-O-… für nicht steuerbare Umsätze.
Der häufigste Fehler in der Praxis: Ein Programm bildet „keine Umsatzsteuer" als Kategorie S mit 0 Prozent ab. Das ist ein Widerspruch — Normalsatz mit null Prozent —, und die Validierung weist die Datei zurück. Wie Sie das prüfen, steht im Artikel E-Rechnung prüfen.
Für Kleinunternehmerrechnungen ist E mit Befreiungsgrund die richtige Wahl. Ein Programm, das stattdessen „0 % Normalsatz" schreibt, erzeugt eine ungültige E-Rechnung — auch wenn das PDF daneben tadellos aussieht. Kleinunternehmer sind zwar von der Pflicht zur Ausstellung befreit; wer freiwillig E-Rechnungen stellt, sollte sie trotzdem normkonform stellen.
Brauche ich eine USt-IdNr.?
Die Steuernummer bekommt jedes Unternehmen vom Finanzamt; sie gehört auf jede Rechnung. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist etwas anderes: eine europäische Kennung für den grenzüberschreitenden Verkehr, kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.
Sie brauchen sie:
- bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland (Reverse Charge)
- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- wenn Sie als Leistungsempfänger Steuer nach § 13b UStG schulden — auch als Kleinunternehmer
- wenn Ihr Geschäftspartner sie verlangt, etwa für seine eigene Meldung
Auf der Rechnung genügt eine von beiden: Steuernummer oder USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Bei EU-Geschäften ist die USt-IdNr. die richtige Wahl, weil die Steuernummer im Ausland nichts bedeutet. Viele führen beide auf — das ist zulässig.
- Der Grund ist klar: Kleinunternehmer, steuerfrei, Reverse Charge oder nicht steuerbar
- Der passende Hinweis steht auf der Rechnung, nicht bloß „keine MwSt."
- Kein Steuersatz und kein Steuerbetrag ausgewiesen
- Steuernummer oder USt-IdNr. vorhanden; bei EU-Geschäften beide Seiten mit USt-IdNr.
- In der E-Rechnung: richtige Steuerkategorie mit Befreiungsgrund, nicht
Smit 0 % - Bei EU-Leistungen: Zusammenfassende Meldung eingeplant
Der richtige Hinweis kommt von allein
In Pennio hinterlegen Sie den Steuerfall einmal — als Kleinunternehmer, als steuerfreier Umsatz oder als Reverse Charge. Hinweistext, Steuerkategorie und Befreiungsgrund im XML setzt das Programm passend dazu.
Keine Kreditkarte nötig
Häufige Fragen
Welcher Hinweis gehört auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuer?
Ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer dasselbe wie 0 % Umsatzsteuer?
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweise?
Brauche ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Muss die USt-IdNr. des Kunden auf meiner Rechnung stehen?
Welche Steuerkategorie gilt für Kleinunternehmer in der E-Rechnung?
E (Exempt from VAT) mit Befreiungsgrund, nicht S mit 0 Prozent. Ein Programm, das das verwechselt, erzeugt eine Datei, die bei der Validierung durchfällt.Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: § 4, § 6, § 6a, § 12 Abs. 3, § 13b, § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 5, § 14c, § 18a, § 19 UStG, EN 16931 (BT-118, BT-120, BT-121, Regeln BR-E, BR-AE, BR-G, BR-O).
Die Pennio Redaktion schreibt über E-Rechnung, Rechnungsstellung und Umsatzsteuerrecht. Grundlage sind die aktuellen Gesetzestexte, die Norm EN 16931, die Spezifikationen von XRechnung und ZUGFeRD sowie die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums. Wir bauen selbst E-Rechnungs-Software und prüfen jede Aussage an den offiziellen Validatoren.
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